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    Kinderregelungen
  • Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von sexuellen Straftaten und zum Schutz von Minderjährigen sowie der Richtlinien der Vereinten Nationen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte und in Anerkennung der wesentlichen Rolle der Wirtschaft beim Schutz der Kinderrechte übernimmt das Hotel Beethoven die Standards zum Schutz von Minderjährigen. Die Standards zum Schutz von Minderjährigen im Hotel Beethoven werden auf Grundlage der nachfolgenden Prinzipien umgesetzt: 1. Das Hotel Beethoven führt seine operativen Tätigkeiten unter Wahrung der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftige Personen durch. 2. Das Hotel Beethoven erkennt seine Rolle bei der Durchführung eines sozial verantwortlichen Geschäfts und der Förderung erwünschter gesellschaftlicher Verhaltensweisen an. 3. Das Hotel Beethoven betont insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und sozialen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich zur Schulung seiner Mitarbeiter in diesem Bereich. IDENTIFIKATIONSPROZEDUR FÜR KINDER BEI DER ANMELDUNG AN DER REZEPTION 1. Eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung von Kindesmisshandlung besteht darin, die Identität des sich im Objekt aufhaltenden Kindes und dessen Beziehung zur begleitenden erwachsenen Person festzustellen. 2. Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zur begleitenden Person sollten folgende Schritte unternommen werden: a. Das Kind oder die begleitende Person sollte nach einem Ausweisdokument oder einem anderen Dokument gefragt werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person das Recht hat, das Kind zu betreuen. Beispiele für Dokumente zur Identifizierung sind: Personalausweis, Schülerausweis, MObywatel-Anwendung, Patienten-Internet-Konto, Gerichtsbeschluss. Falls kein Ausweisdokument vorliegt oder die Vorlage verweigert wird, sollten die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden. b. Wenn keine Dokumente vorliegen, die auf die Verwandtschaft zwischen dem Kind und der erwachsenen Person hinweisen, oder wenn die Vorlage verweigert wird, sollten sowohl die erwachsene Person als auch das Kind nach dieser Beziehung gefragt werden. c. Wenn die erwachsene Person nicht der Elternteil oder gesetzliche Vertreter des Kindes ist, sollte sie gebeten werden, ein Dokument wie eine notariell beglaubigte Zustimmung der Eltern für die Reise der betreffenden Person mit dem Kind oder eine von den Eltern des Kindes unterzeichnete Erlaubnis vorzulegen, die die Angaben zum Kind, dessen Adresse, Kontakttelefonnummer der Eltern und die Ausweisnummer/PESEL-Nummer der Person enthält, der die Eltern die Aufsicht über das Kind anvertraut haben. 3. Bei Weigerung der erwachsenen Person, das Dokument des Kindes und/oder die Beziehung anzugeben, sollte erklärt werden, dass das Verfahren dem Schutz der Kinder dient, die das Hotel Beethoven nutzen, und dass die Mitarbeiter des Objekts gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 die Vorschriften zum Kinderschutz einhalten müssen. Nach der positiven Klärung der Angelegenheit sollte für die Zeit, die aufgewendet wurde, um sicherzustellen, dass das Kind gut betreut wird, gedankt werden. 4. Wenn das Gespräch den Verdacht auf einen Versuch oder eine Begehung einer Straftat zum Nachteil des Kindes bestätigt, informiert der Vorgesetzte die Polizei. Dann wird das Verfahren wie bei Umständen fortgesetzt, die auf Misshandlung hinweisen. 5. Wenn Zeugen ungewöhnlicher und/oder verdächtiger Situationen Mitarbeiter anderer Abteilungen sind, z.B. Reinigungskräfte, Zimmerdienst, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Wellnessbereich, Sicherheitsdienst usw., sollten sie unverzüglich den Vorgesetzten benachrichtigen. Falls der Vorgesetzte nicht anwesend ist, sollte die entscheidende Person informiert werden, die entsprechende Maßnahmen trifft. VERFAHREN BEI UMSTÄNDEN, DIE AUF DIE MISSHANDLUNG EINES KINDES DURCH EINEN ERWACHSENEN HINWEISEN 1. Ein begründeter Verdacht auf Misshandlung eines Kindes liegt vor, wenn: a. das Kind dem Mitarbeiter des Objekts die Misshandlung offenbart hat, b. der Mitarbeiter Misshandlungen beobachtet hat, c. das Kind Spuren von Misshandlungen aufweist (z.B. Kratzer, Blutergüsse), und auf Fragen inkonsistent und/oder chaotisch antwortet oder/oder Verlegenheit zeigt oder andere Umstände vorliegen, die auf Misshandlung hinweisen können, z.B. das Auffinden von Kinderpornografie im Zimmer eines Erwachsenen. 2. Ein Mitarbeiter, der einen begründeten Verdacht hat, dass sich ein Kind im Objekt befindet, das misshandelt wurde oder wird, sollte unverzüglich den Vorgesetzten/entscheidende Person informieren, die die Polizei verständigt. Bei einer bestehenden Gefährdung der Sicherheit des Kindes sollte der Mitarbeiter, der den begründeten Verdacht auf Misshandlung hat, unverzüglich die Polizei unter der Nummer 112 anrufen und die Umstände des Vorfalls beschreiben. Unabhängig davon sollte der Mitarbeiter auch den Koordinator des Hotel Beethoven über das Ereignis informieren. 3. Es sollte darauf geachtet werden, das Kind und die verdächtige Person am Verlassen des Objekts zu hindern oder dies sogar zu verhindern. 4. Im Rahmen der Strafprozessordnung kann eine zivilrechtliche Festnahme der verdächtigen Person vorgenommen werden. In diesem Fall sollte die festgehaltene Person bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht der Sicherheitsmitarbeiter oder anderer Hotelmitarbeiter stehen, die solche Maßnahmen ohne Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit oder ihres Lebens durchführen können. 5. In jedem Fall sollte die Sicherheit des Kindes gewährleistet werden. Das Kind sollte nach Möglichkeit unter der Aufsicht eines Mitarbeiters bleiben, bis die Polizei eintrifft. Falls möglich, sollte versucht werden, das Kind zu unterstützen. 6. Bei begründetem Verdacht auf ein Verbrechen im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes zu biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) sollte möglichst verhindert werden, dass das Kind sich wäscht oder isst/trinkt, bis die Polizei eintrifft. Einstellung von Personen zur Arbeit mit Kindern 1. Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen in ihrer Beschäftigungshistorie nachweisen, dass sie in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt haben. 2. Jede Person, die vom Hotel Beethoven zur Arbeit mit Kindern eingestellt oder delegiert wird, muss zwingend im Register der Sexualstraftäter überprüft werden. Dies gilt auch für minderjährige Mitarbeiter unter 18 Jahren. Die Überprüfung erfolgt durch einen Ausdruck der Suchergebnisse aus dem Register mit eingeschränktem Zugang, der dann in die Personalakte der überprüften Person aufgenommen wird. 3. Darüber hinaus muss jede Person, die zur Arbeit mit Kindern eingestellt oder delegiert wird, eine Bescheinigung aus dem Nationalen Strafregister hinsichtlich der in den Kapiteln XIX und XXV des Strafgesetzbuches, in § 189a und § 207 des Strafgesetzbuches sowie im Gesetz vom 29. Juli 2005 zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (Gesetzblatt von 2023, Pos. 172 sowie von 2022, Pos. 2600) genannten Straftaten oder entsprechenden verbotenen Handlungen nach ausländischem Recht vorlegen. Wörterverzeichnis: Für die Zwecke dieses Dokuments wurden die folgenden Begriffe präzisiert: 1. Kind/Minderjähriger - Für die Zwecke dieser Standards wird als Kind jede Person betrachtet, die das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat. 2. Kindesbetreuer – Der gesetzliche Vertreter des Kindes: Elternteil oder Vormund; Pflegeeltern; vorübergehender Betreuer (d.h. eine Person, die berechtigt ist, einen minderjährigen ukrainischen Staatsbürger, der sich ohne Erwachsene Aufsicht auf dem Territorium der Republik Polen aufhält, zu vertreten). 3. Fremde erwachsene Person – Jede Person über 18 Jahren, die nicht der Elternteil oder gesetzliche Vertreter des Kindes ist. 4. Kindesmisshandlung – Ist als Verhalten zu verstehen, das eine Straftat zum Nachteil des Kindes durch jede Person, einschließlich eines Mitarbeiters des Unternehmens, darstellen kann oder das Wohl des Kindes gefährdet, einschließlich Vernachlässigung; jede beabsichtigte oder unbeabsichtigte Handlung/Unterlassung einer Einzelperson, Institution oder Gesellschaft als Ganzes sowie jedes Ergebnis einer solchen Handlung oder Untätigkeit, das die Rechte, Freiheiten und persönlichen Interessen von Kindern verletzt und/oder deren optimale Entwicklung stört. 5. Straftat zum Nachteil des Kindes – Alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z.B. sexuelle Ausbeutung gemäß § 200 des Strafgesetzbuches). Aufgrund der Besonderheit von Unterkünften, in denen eine Isolation leicht möglich ist, gehören zu den häufigsten Straftaten in solchen Einrichtungen Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (§ 197 StGB), sexuelle Ausbeutung von Schuldunfähigkeit und Hilflosigkeit (§ 198 StGB), sexuelle Ausbeutung von Abhängigkeit oder kritischer Lage (§ 199 StGB), sexuelle Ausbeutung von Personen unter 15 Jahren (§ 200 StGB), Grooming (Verführung von Minderjährigen durch Fernkommunikationsmittel - § 200a StGB). 6. Mitarbeiter – Ist jede Person, die auf Basis eines Arbeitsvertrages oder eines ähnlichen Vertrages (z.B. Werkvertrag, B2B, Honorarbasis) angestellt ist, sowie Praktikanten, Volontäre etc. 7. Ein Mitarbeiter, der zur Arbeit mit Kindern eingestellt wird, ist jede Person, die Aufgaben im Zusammenhang mit Erziehung, Bildung, Freizeit, Behandlung, psychologischer Beratung, spiritueller Entwicklung, Sport oder anderen Interessen von Minderjährigen oder deren Betreuung übernimmt oder delegiert wird.
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